Das Notarkostenrecht nach GNotKG
AKTUELLES:
Notarkosten und Geldwäsche - mit der seit 1.8.2021 in Kraft geretenen Reform durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 sind die kostenrechtlichen Aspekte wichtiger denn je, da die Einholung eines Transparenzregister-Auszugs nunmehr zwingend ist. Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde zudem mit Wirkung zum 1. April 2023 das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von immobilien eingeführt, das der Notar überwachen muss.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften ist das GNotKG nur redaktionell angepasst worden.
Der BGH hat die herrschende Auffassung bestätigt, dass die notarielle Fertigung der Gründungsliste eine Vollzugstätigkeit ist, die an das Gründungsprotokoll anknüpft und nicht an die Handelsregisteranmeldung (Beschluss vom 04.06.2019 - BGH Aktenzeichen II ZB 16/18).
Der BGH legt Leitlinien zur missbräuchlichen Zusammenfassung von Beurkundungsgegenständen fest: "Für die Zusammenfassung [...] in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist." - Beschluss vom Beschluss vom 26.09.2017 - BGH Aktenzeichen II ZB 27/16).
Die erste OLG-Entscheidung zur notariellen Prüfung der Eintragungsfähigkeit (Schleswig, Beschl. v. 28.7.2017 – 2 Wx 50/17) bestätigt die von der Bundesnotarkammer und Diehn/Rachlitz vorgeschlagene Linie.
Mit dem am 8. Juni 2017 verkündeten Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer (BGBl. I 2017, 1396) wurde mit Wirkung zum 9. Juni 2017 auch die Zuständigkeit der Notare für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Anmeldungen zum Handelsregister und Anträgen beim Grundbuchamt gesetzlich geregelt. Dadurch wird die Qualität der Grundbuch- und Registereintragungen nachhaltig gesichert. Für die notarielle Prüfung der Eintragungsfähigkeit sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen, was in den Neufassungen von Nr. 22122 KV und Vor 2.4.1 Abs. 3 KV klargestellt wird. Näher dazu mit Kostenhinweisen: Diehn/Rachlitz, Notarielle Prüfungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr, DNotZ 2017, 487 ff.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden §§ 8, 40 GmbHG und damit die Inhalte der Gesellschafterliste geändert. Das Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.
Der BGH hat entschieden, dass eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer GmbH, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung nicht erfolgt. Für andere Konstellationen gilt diese Entscheidung nicht: Diehn, DNotZ 2017, 232 ff.
Unterschriftsbeglaubigung im Vollzugsbereich. Erstellt der Notar im Rahmen einer Vollzugstätigkeit Entwürfe, werden diese neben der Vollzugsgebühr nicht gesondert berechnet. Beglaubigt er unter solchen Entwürfen eine Unterschrift, ist die Gebühr 25100 zu erheben. Dies haben inzwischen das LG Bielefeld mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az. 23 T 433-439/14) und das OLG Hamm mit Beschluss vom 16.07.2015 (Az. 15 W 152/15) ausdrücklich bestätigt.
Betreuungsgebühr bei Finanzierungsgrundschulden: Mehrere Gerichte haben inzwischen die allgemeine Auffassung bestätigt, dass der Notar für die Umsetzung der Einschränkungen der Zweckabrede eine Betreuungsgebühr im Grundschuldbestellungsverfahren erhält.
Nr. 14160 KV: Bei der Änderung von Teilungserklärungen wird von einigen Grundbuchämtern übersehen, dass die Gebühr 14160 Nr. 5 nur anfällt, wenn der Inhalt von Sondereigentum geändert wird. Die isolierte Änderung von Gemeinschaftseigentum wird gebührenfrei im Grundbuch eingetragen.
ALLGEMEINES:
Mit den strukturellen Änderungen werden die Kostenregelungen für die Freiwillige Gerichtsbarkeit transparenter und einfacher gestaltet. Die Notargebühren sind zuletzt im Januar 1987 (!) angehoben worden und bedürfen daher insbesondere für Notarinnen und Notare in strukturschwachen Regionen dringend einer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung.
Mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden insbesondere folgende strukturelle Änderungen erfolgen:
- Transparent. Die Kostenregelungen sollen verständlicher werden. Insbesondere wird die alleinige Zuständigkeit der Notarinnen und Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau des Gesetzes ihren Niederschlag finden. Alle Gebührentatbestände für die Notarinnen und Notare werden in einem sogenannten Kostenverzeichnis zusammengefasst.
- Modern. Die breite Vielfalt notarieller Tätigkeit, die sich seit dem Inkrafttreten der Kostenordnung erheblich verändert hat, soll sich vollständig in dem Gesetz widerspiegeln. Insbesondere der arbeitsintensive Vollzugs- und Betreuungsbereich sind künftig besser geregelt.
- Leistungsorientiert. Die Gebührenregelungen für die Notarinnen und Notare sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden; dies gilt in besonderem Maß für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren sowie für die Entwurfsfertigung und die isolierte Beratung.
Die Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung fällt mit 10 bis 20 Prozent moderat aus. Sie soll in besonderem Maße der Situation der Notarinnen und Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund werden insbesondere die Gebühren im unteren Wertbereich angehoben, die derzeit bei weitem nicht kostendeckend sind.
Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II enthält auch Reformen des RVG - die Gebührenordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - und des GKG - das Gerichtskostengesetz.