Datum, Gericht, Aktenzeichen | Entscheidungsinhalt | Bewertung |
23.05.2022 BGH V ZB 9/21 | Im Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59, DNotZ 1961, 430; Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65, DNotZ 1967, 323, 325; Urteil vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, DNotZ 1988, 379). | Diese Änderung der Rechtsprechung ist ein Segen und wurde in der Literatur schon länger gefordert (Diehn, in: BeckOK KostR GNotKG § 21 Rn. 9 - 11. |
1.10.2020 BGH V ZB 67/19 | Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt. | Korrekt. Staudinger/Diehn § 925 Rn. 87c |
15.06.2020 OLG München 32 Wx 140/20 Kost | Die eigene Bewertung der Beteiligten gilt jostenrechtlich nicht bei einem Unternehmen im Bereich neue Technologie, „bei dem bei den Anlegern in besonderen Maße das Prinzip Hoffnung gilt“. | Freie Rechtsfindung ohne Anhaltspunkt im geltenden Kostenrecht. Vielmehr müssen sich die Beteiligten kostenrechtlich ihre eigenen Bewertungen immer entgegenhalten lassen. Diehn Notarkosten Rn. 791 |
3.01.2020 BGH V ZB 70/19 | Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen. | Korrekt. Notarkosten Rn. 864 |
04.07.2019 BGH V ZB 53/19 | Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde zum Landgericht zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV beanspruchen. | Leider unrichtig entschieden, aber hinzunehmen. Meine gegenteilige Auffassung (Notarkostenberechnungen Rn. 2179) gebe ich auf. |
04.06.2019 BGH II ZB 16/18 | Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Gebühr abzurechnen. | Völlig richtige Entscheidung - Notarkosten Rn. 1155 - OLG Nürnberg (RNotZ 2019, 165 m abl Anm Volpert) damit überholt. |
10.04.2019 OLG Celle 2 W 88/19 | Für die Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach § 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses nur einmal an. | Korrekt. Notarkosten Rn. 864. Siehe auch BGH vom 23.01.2020. |
15.03.2019 OLG Celle 2 W 62/19 | Durch die Gebühr gemäß Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille wird auch die Vorlage der Urkunde nebst Begleitschreiben durch den Notar im Auftrag der Beteiligten bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts abgegolten. | Halte ich nicht für richtig, Notarkostenberechnungen Rn. 2179, zutreffend insoweit LG Düsseldorf, 19 T 59/15 (siehe unten). |
27.4./16.5.2018 LG Offenburg 4 OH 14+21/16 | Reparaturvollmachten in Beschlussurkunden und Handelsregisteranmeldungen erhöhen den Geschäftswert der Urkunde nicht. | Völlig richtige Entscheidungen: - Notarkosten Rn. 976; - Notarkostenberechnungen Rn. 1028. |
26.02.2018 OLG München 32 Wx 405/17 | Auch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind beim Geschäftswert des Beschlusses zu berücksichtigen. | Bisher wurde zwischen Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HGB unterschieden. Das OLG München stellt sich dagegen, was zur Folge hat, dass die Zuzahlung sowohl bei der Beteiligungsvereinbarung als auch beim Beschluss zu bewerten ist, also doppelt. |
26.9.2017 LG Düsseldorf 25 T 112/15 | Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt bei Kapitalerhöhungen einer GmbH für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste immer an. | Aus meiner Sicht die einzig richtige Entscheidung (Notarkostenberechnungen Rn. 1256; Notarkosten Rn. 853). Die Gegenauffassung der Notarkasse überzeugt nicht. |
26.9.2017 BGH II ZB 27/16 | Bei gemeinsamer Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse mehrerer beherrschter Gesellschaften zu verschiedenen Unternehmensverträgen liegen nicht nur verschiedene Beurkundungsgegenstände vor, sondern sind nach § 93 Abs. 2 GNotKG getrennte Gebühren zu erheben. Allein die Konzernzugehörigkeit ist kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 1 GNotKG für eine Zusammenbeurkundung. | Fundamentale, grundlegende und richtige Entscheidung zum kostenrechtlichen Beurkundungsverfahren. |
27.4.2017 OLG Düsseldorf 10 W 33+34/17 | Ausnahmsweise liegt gem. § 109 Abs. 1 GNotKG bei mehreren Rechtsverhältnissen derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn die Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt – auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter – nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dafür reicht es nicht aus, dass die Erklärung des bzw. der Dritten lediglich „auch“ der Erfüllung etc. des beurkundeten Geschäfts dient. | Das OLG Düsseldorf entwickelt sich zu dem führenden Gericht in Sachen GNotKG. Auch diese Entscheidung ist richtig und hebt zwei wesentliche Aspekte der Gegenstandsgleichheit hervor: 1. Gegenstandsgleichheit ist die Ausnahme. 2. Sie hat im Fall von § 109 Abs. 1 zwei kumulative Voraussetzungen: das Abhängigkeitsverhältnis und die Zweckbeziehung. |
18.01.2017 OLG Braunschweig 2 W 2/17 | Der für einen Unterhaltsverzicht maßgebliche Jahreswert nach § 52 Abs. 4 GNotKG ist nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG zu reduzieren. | Die Entscheidung ist korrekt und sorgt für Rechtssicherheit. |
07.11.2016 OLG Düsseldorf 10 W 278/16 | Ein Zustimmungsbeschluss zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung ist ein Beschluss mit bestimmtem Geldwert i. S. d. § 108 Abs. 1 GNotKG. Enthält ein Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung eine Verlängerungsklausel, die eine automatische Verlängerung vorsieht, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, ist kostenrechtlich von einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertragsverhältnis auszugehen. Nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG ist als Geschäftswert der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert der Leistungen anzunehmen. | Die Entscheidung ist korrekt. Sie gibt die Änderung der Rechtslage durch das GNotKG wieder. |
18.10.2016 BGH II ZB 18/15 bestätigt am 20.12.2016 BGH II ZB 13/16 | Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt. | Der Beschluss beendet Differenzen in der Literatur. Die Entscheidung ist überzeugend. Ich habe meine entgegenstehenden Ausführungen für die 5. Aufl. der Notarkostenberechnungen bereits angepasst (Rn. 1025, 1467). Auf andere Konstellationen ist sie nicht übertragbar, Diehn, DNotZ 2017, 232. |
29.09.2016 OLG Düsseldorf 10 W 262/16 | Wird ein Vertrag mit Einverständnis der Beteiligten mittels Notaranderkonto abgewickelt, kommt eine Kostenniederschlagung nach § 21 GNotKG nicht in Betracht. | Korrekt. Es ist anerkannt, dass der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung nur eklatanten Fehlern des Notars erhoben werden. Ein solcher liegt selbst dann nicht vor, wenn ohne berechtigtes Sicherungsinteresse die Abwicklung über Notaranderkontoerfolgt. |
10.08.2016 OLG Hamm, 15 W 62/16 | Der Geschäftswert einer notariellen Erbauseinandersetzung bemisst sich nach dem Wert der insgesamt auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände. | Korrekt. |
25.05.2016 LG Düsseldorf, 19 T 12/16 | 1. Die Anmeldung der Auflösung einer GmbH und des Erlöschens einer Prokura betrifft zwei verschiedene Tatsachen und führt bei Zugrundelegung des Mindestwerts gem. 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG in Höhe von 30.000,00 € zu einem zusammengerechneten Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 €. 2. Auch die erste Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister und der Bestellung eines Prokuristen betrifft zwei gesondert zu bewertende Tatsachen. ... 4. Die auftragsmäße Erledigung des in § § 65 Abs. 2 GmbHG geregelten Gläubigeraufrufs durch den Notar (Bekanntmachung der Auflösung der GmbH von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern) löst die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV GNotKG aus. 5. Als Geschäftswert ist dieser Betreuungsgebühr gem. § 113 Abs. 1 GNotKG der volle Wert der Anmeldung zum Handelsregister (hier 60.000,00 €) und nicht nur der auf die Anmeldung der Auflösung der GmbH entfallende Geschäftswert zugrunde zu legen. | Alles zutreffend. Nur die Betreuungsgebühr beim Gläubigeraufruf würde ich eher an den Auflösungsbeschluss als an die Handelsregisteranmeldung anknüpfen. |
19.08.2016 LG Bielefeld 23 T 101/16 | Die Fertigung isolierter Gesellschafterlisten ist nicht als Vollzugstätigkeit in besonderen Fällen, sondern als Entwurfstätigkeit abzurechnen. | Die Entscheidung ist vertretbar (etwa Notarkostenberechnungen Rn. 1387 ff.). Zur Vollzugslösung Notarkostenberechnungen Rn. 1228). |
25.02.2016 OLG München 34 Wx 385/15 | Der gebührenrechtliche Wert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch berechnet sich nach dem Bruttobetrag des als Gegenleistung für die abgesicherte schuldrechtliche Nutzungsgestattung vereinbarten Mietzinses auch dann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. | Die Entscheidung trifft zu, weil der Mieter den Bruttobetrag tatsächlich entrichten muss, so dass dieser das Leistungsentgelt ist. |
15.2.2016 LG Freiburg 3 OH 29/15 | Der Makler kann nach § 179 BGB analog für Notarkosten haften. Allerdings scheidet eine Haftung aus, wenn der Notar den Mangel der Vertretungsmacht kannte (§ 179 Abs. 3 BGB analog). Hat der Makler nicht gewusst, dass er für seinen Klienten keinen Beurkundungsauftrag erteilten kann, scheidet seine Kostenhaftung (faktisch) analog § 179 Abs. 2 BGB ebenfalls aus. | Die Entscheidung trifft zu. |
10.2.2016 OLG München 34 Wx 425/15 | Keine Gebührenbefreiung für Eintragung der Erbauseinandersetzung bei vorangegangener Voreintragung der Erbengemeinschaft | Entscheidung trifft zu. |
04.02.2016 LG Düsseldorf 25 T 655/15 | 1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint. 2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe. 3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis). | Alle Punkte zutreffend. |
14.12.2015 OLG Nürnberg 15 W 2277/15 | Bei der Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung (KG in GmbH) ist ein Teilwert von 50% des Grundstückswertes ermessensfehlerhaft. Angemessen sind 25% | 10 bis 30 Prozent sind ermessensfehlerfrei, Notarkostenberechnungen Rn. 891, 899. |
01.12.2015 LG Düsseldorf 19 T 59/15 | Für die Einholung einer Apostille fällt neben Nr. 25207 KV auch Nr. 22124 KV an, wenn der Notar nicht beurkundet oder den Entwurf gefertigt hatte. | Korrekt. Notarkostenberechnungen Rn. 2179. Siehe aber BGH vom 4.7.2019, dem zu folgen ist. |
22.10.2015 LG Bielefeld 23 T 226/15 | Satzungsänderungen, die nach § 10 GmbH ausdrücklich in die Handelsregisteranmeldung aufzunehmen sind, sind dort verschiedene Gegenstände. | Die Entscheidung trifft zu, s. Notarkostenberechnungen Rn. 1217. BDS § 105 Rn. 23. Die Frage wird in der Literatur zT abweichend beantwortet (Streifzug Rn. 1390). Anders auch OLG Hamm,FGPrax 2017, 138). |
31.07.2015 LG Düsseldorf 19 T 152/14 | Bei einer überwiegend vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft iSv § 54 S. 3 GNotKG ist ein Geschäftsanteil nach dem Aktivvermögen der Gesellschaft zu bewerten, wobei Grundstücke nicht mit Bilanzwerten, sondern nach § 46 GNotKG zu bewerten sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei. Bei einem im Wesentlichen auf den Besitz und die Vermietung von Immobilienvermögen beschränkten operativen Geschäft liegen typische vermögensverwaltende Tätigkeiten vor. | Die Entscheidung trifft zu, sie entspricht dem Gesetz und der allgemeinen Auffassung in der Literatur. |
01.06.2015 OLG Hamm 15 W 237/15 | Das "Sicherungsinteresse" nach § 113 Abs. 2 GNotKG richtet sich nicht nach dem Treuhandverhältnis zum Notar, sondern nach dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner. | Die Entscheidung ist mindestens missverständlich. Da Grundschulden regelmäßig alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kreditinstitut absichern, gibt es praktisch keine überschießende Forderung im Treuhandauftrag. Der Notar rechnet nach dem Treuhandauftrag ab. |
29.07.2015 LG Düsseldorf 25 T 555/14 | Sind vom Notar keine Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen, entsteht für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG keine Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG. | Die Entscheidung ist unzutreffend. Es wird übersehen, dass die Sperrwirkung der Gebühr 22200 KV nicht eintreten kann, wenn die Gebühr nicht anfällt. |
02.03.2015 LG Düsseldorf, 19 T 227/14 | Enthält eine notarielle Niederschrift mehrere unterschiedlichen Gebührensätzen unterfallende verschiedene oder besondere Beurkundungsgegenstände, entsteht die Vollzugsgebühr nach dem höchsten für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommenden Gebührensatz | Die Entscheidung trifft zu, Notarkostenberechnungen Rn. 814, 1022. |
27.01.2015 OLG Celle, 2 W 20/15 | § 49 Abs. 2 GNotKG findet nicht nur für die Bestellung des Erbbaurechts, sondern immer dann Anwendung, wenn für die Ermittlung des Geschäftswerts der Wert eines Erbbaurechts eine Rolle spielt. | Die Entscheidung trifft zu, BDS/Diehn, § 49 Rn. 6. |
17.12.2014 LG Bielefeld, 23 T 433-439/14 16.07.2015 OLG Hamm, 15 W 152/15 | Eine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 wird weder durch die zu dem jeweiligen Kaufvertrag erhobene Vollzugsgebühr abgegolten, noch entfällt sie deshalb, weil derselbe Notar auch die von anderen Beteiligten unterschriebenen Erklärungen entworfen hat. | Die gut begründete Entscheidung trifft völlig zu, Notarkostenberechnungen Rn. 471. |
09.09.2014 LG Düsseldorf, 19 T 199/13 11.11.2014 OLG Düsseldorf, 10 W 159/14
| Die Anzeige der Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld im Übersendungsschreiben durch den Notar gegenüber der Bank ist eine Betreuungstätigkeit iSv Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 22200 KV GNotKG. Die vom Notar entfaltete Tätigkeit ist nicht überflüssig und die bloße Einschränkung der Sicherungsabrede in der Grundschuldbestellungsurkunde stellt keinen gleich sicheren Weg dar, weil eine kommentarlose Übersendung der Urkunde die Kenntnisnahme durch die finanzierende Bank von den Einschränkungen der Sicherungsabrede und der Abtretung des Auszahlungsanspruchs nicht mit gleicher Sicherheit erreicht, weil die Bank nicht in jedem Fall mit einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs rechnen muss. Der Auftrag für eine Betreuungstätigkeit iSv Vorbem. 2.2 I Halbs. 1 KV GNotKG muss nicht ausdrücklich, sondern kann formlos und konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. | Die gut begründete Entscheidung trifft völlig zu, Notarkostenberechnungen Rn. 516 ff. |
10.11.2014 Landgericht Mühlhausen, 1 OH 1/14 | Die Unzeitgebühr entsteht auch dann, wenn klar ist, dass die Beurkundung nicht vor 18 Uhr enden kann (hier: Beginn Überlassungsvertrag um 17:45 Uhr). | Die Entscheidung trifft zu, BDS/Diehn, Nr. 26000 Rn. 14. |
04.11.2014 LG Schwerin, 4 T 1/14 | Bei der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Angebotsfrist zum Abschluss eines Vertrags ist ein Teilwert von 40% des vollen Vertragswertes angemessen. | Die Entscheidung trifft zu, Notarkostenberechnungen Rn. 324 (wo auch 10-20 % für nicht ermessensfehlerhaft gehalten werden). |
4.9.2014 LG Bonn, 6 OH 7/14 | Der Gebührentatbestand gem. Nr. 24200 setzt eine Beratung des Notars selber voraus, die über eine allgemeine Information hinausgeht. | Die Entscheidung ist falsch, weil Nr. 24200 ff. im Gegensatz zu Nr. 21301 gerade keine unmittelbare Beratung durch den Notar voraussetetzt. Tätigkeiten des Mitarbeiters werden dem Notar zugerechnet. |