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Inkrafttreten des GNotKGDas GNotKG ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Auf welche notariellen Amtshandlungen das GNotKG anwendbar ist, regelt das GNotKG in § 136 Abs. 1 Nr. 4. Danach gilt die Kostenordnung noch für notarielle Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist. Ein Auftrag in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Amtshandlung beantragt und dem Notar so viele Informationen zur Verfügung gestellt wurden, dass er die Beurkundung oder Beglaubigung konkret vorbereiten kann. (Einzelheiten: Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 138 ff.) Im Grundbuchverfahren und bei der Inverwahrnahme von Verfügungen von Todes wegen gilt das Fälligkeitsprinzip.
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