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Notarkosten

Die Kosten der deutschen Notare, also deren Gebühren und Auslagen, sind gesetzlich und bundeseinheitlich festgeschrieben. Die Kostenordnung wie das geplante GNotKG stellen ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

In der absoluten Gebührenhöhe ist der Notar - auch im internationalen Vergleich - sehr günstig. Relativ zu anderen Transaktionskosten schlagen beispielsweise Notar und Grundbuch zusammen einschließlich Finanzierungsgrundpfandrecht mit ca. 1,5% vom Kaufpreis zu Buche, bei höheren Geschäftswerten regelmäßig sogar mit weniger als 1%:

 Kaufpreis 200.000 €Kaufpreis 400.000 €Kaufpreis 600.000 €Kaufpreis 800.000 €Kaufpreis 1 Mio. €
Direktzahlung, gemeindliches Vorkaufsrecht

1,1 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,8 %
Direktzahlung, Lastenfreistellung
mit Treuhand 30%
 1,2 %1,1 %1,0 %0,9 %0,9 %
Direktzahlung, Vorkaufsrecht,
Finanzierung mit
Grundschuld 70% 
 1,5 %1,3 %1,2 %1,2 %1,1 %
Direktzahlung, Lastenfreistellung
mit Treuhand 30%, Finanzierung mit Grundschuld 70%
1,7 %1,5 %1,4 %1,3 %1,3 %
Anderkonto, Lastenfreistellung
mit Treuhand 30%, Finanzierung mit Grundschuld 70%
1,9 %1,7 %1,6 %1,5 %1,5 %

Die berechneten Kosten enthalten:

  1. Kosten des Kaufvertrags: Verfahrensgebühr, Vollzugsgebühr, Betreuungsgebühr, ggf. Treuhandgebühr (bei Lastenfreistellung), Verwahrgebühr (bei Anderkonto), Auslagen (Grundbucheinsicht, Porto, Telefon, Dokumentenpauschale, Grundbuchkosten (Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung)
  2. Kosten der Grundschuld bei Finanzierung: Verfahrensgebühr, Betreuungsgebühr (für Einschränkung Sicherungsvertrag), Auslagen, Grundbuchkosten

Auch im Verhältnis zur juristischen Qualifiaktion des Notars und seiner persönlichen und unbeschränkten Haftung sind die deutschen Notargebühren äußerst moderat.

Berechnungsbeispiele

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen sind nach § 125 GNotKG dementsprechend verboten.

Das notarielle Kostenrecht hat für Sie einen weiteren Vorteil: Die Beratung im Vorfeld und Nachgang zur Beurkundung sowie die Entwurfstätigkeit des Notars sind in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

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