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Notarielles Kostenrecht - Allgemeines1. Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO- Inkrafttreten: 01.09.2013 (BT-Drucks. 17/13136)
- Musterformulierung: "Ich, der Notar, bescheinige, dass Herrn [...] aufgrund Vollmacht des Notars [...] mit dem Amtssitz in [...] vom [...], URNr. [...], die heute in Aufertigung vorgelegen hat, Vertretungsmacht zur Abgabe und Entgegennahme aller in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen mit Wirkung für und gegen Herrn [...] erteilt wurde."
- Kosten: 15,00 € je Bescheinigung nach Nr. 25214 KV. Je Vollmachtgeber liegt eine gesonderte Bescheinigung vor, so dass die Gebühr ggf. mehrfach zu erheben ist.
2. Notar als Grundbuchamt- Notar erteilt auf Antrag offizielle Grundbuchabdrucke bei berechtigem Interesse
- Prokollierungspflicht nach § 133a Abs. 1 Satz 1 GBO, 85a GBV bei isolierter Mitteilung:
- Datum der Mitteilung
- Bezeichnung des Grundbuchblattes
- Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und der ggf. von dieser vertretenen Person oder Stelle und
- Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.
- Kosten:
- 10,00 € für einfachen Abdruck (Nr. 25210 KV)
- 15,00 € für beglaubigten Abdruck (Nr. 25211 KV)
- Die Gebühren entstehen neben den Auslagen für Abrufgebühren.
- Dokumentenpauschalen können nicht erhoben werden.
3. Apostille- Erwirkung durch Notar: Nr. 25207 KV: 25,00 €
- Gebühren Landgericht: Nr. 1310 KV JVKostG: 20,00 €
Die Gebühren für die Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr waren bisher in den Nummern 100 und 101 GV JVKostO geregelt. Danach wurde zwischen Urkunden mit und ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt unterschieden. Bei Urkunden ohne rechtsgeschäftlichen Inhalt wurde eine Festgebühr von 13 Euro erhoben. Bei Urkunden mit rechtsgeschäftlichem Inhalt wurde durch Verweisung auf § 45 KostO ein Viertel der vollen Gebühr, max. 130 Euro erhoben. Diese Differenzierung wurde aus Vereinfachungsgründen aufgegeben, die Tätigkeit der Beglaubigung amtlicher Unterschriften wurde einheitlich mit einer Festgebühr in Höhe von 20 Euro belegt. Dadurch soll der bislang entstehende Ermittlungsaufwand bei der Bestimmung des Gegenstandswerts entfallen und damit eine höhere Transparenz bei der Gebührenerhebung geschaffen werden.
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