Vorsorgevollmachten mit dokumentierter Ausübungsbeschränkung (Ausfertigung nur an Vollmachtgeber) können ausgehend vom höchstens halben Aktivvermögen des Vollmachtgebers (§ 98 Abs. 3 Satz 2 GNotKG) mit einem Abschlag von 30 bis 50 Prozent beim Geschäftswert bewertet werden.
2. Keine XML-Strukturdatengebühr bei ZVR/ZTR-Registrierung
Bei der Registrierung von Urkunden im Vorsorge- oder Testamentsregister können jedenfalls keine Gebühren nach Nrn. 22114 bzw. 22125 KV erhoben werden, wenn die XML-Daten in der Webanwendung der Bundesnotarkammer erzeugt werden.
3. Teilungssachen
§ 344 FamFG
(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nach- lassgegenstände befinden. Von mehre ren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.