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Notarielles Kostenrecht - Allgemeines

1. Vorzeitige Beendigung

Die Verfahrensgebühr für Beurkundungen entsteht bereits mit dem Antrag zur Durchführung eines Beurkundungsverfahren kraft Gesetzes in voller Höhe. Wird das Verfahren vorzeitig beendigt (in der Regel durch Antragsrücknahme), reduzieren sich die Gebühren wie folgt:

  • auf 20,00 €, wenn der Notar noch nichts veranlasst hatte (Nr. 21300 KV),
  • auf Gebühren in Höhe der Beratungsgebühren, wenn der Notar bisher nur beraten hatte (Nr. 21301 KV),
  • auf Entwurfsgebühren, die in der Regel die gleiche Höhe haben wie die Verfahrensgebühr, wenn der Notar einen Entwurf versandt hatte oder mit der Beurkundung bereits begonnen wurde (Nr. 21302 ff. KV).

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die bei vorzeitiger Beendigung entstehenden Gebühren zu erheben und ggf. zu vollstrecken.

2. Apostille

  • Erwirkung durch Notar: Nr. 25207 KV: 25,00 €
  • Gebühren Landgericht: Nr. 1310 KV JVKostG: 20,00 €.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Seit 2014 müssen nach § 7a GNotKG (§ 1b KostO für "Altfälle") eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten:

§ 7a GNotKG:
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.


Formulierungsvorschlag:
„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts [...] schriftlich oder zur dortigen Niederschrift beantragt werden.“

(Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn.  81 ff.)


Angesichts der praktisch fehlgehenden Rechtsfolge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfristung) hatte der Bundesrat (mit 16:0 Stimmen) empfohlen, die Verpflichtung für Notare zu streichen. Dem ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist aber insofern folgerichtig, als Notare nicht anders behandelt werden als Gerichte, weil sie wie diese staatliche Aufgaben der Rechtspflege ausführen. Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenerhebung durch Notarinnen (§ 125 GNotKG, § 17 Abs. 1 BNotO) ist deshalb besonders wichtig. Nur richtige Kostenberechnungen können Grundlage der notariellen Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung sein.

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