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Notarielles Kostenrecht - Grundstücksrecht

1. Formulierungsvorschlag für Kostenteilung

  • Variante 1 mit Aufteilung bei der Vollzugsgebühr: "Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs trägt der Käufer. Die durch die Lastenfreistellung entstehenden Mehrkosten trägt der Verkäufer."
     
  • Varinate 2 ohne Aufteilung der Vollzugsgebühr: "Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs trägt der Käufer mit Ausnahme etwaiger Kosten für Treuhandauflagen und Grundbuchkosten wegen der Lastenfreistellung, die der Verkäufer trägt." 

2. "Anfordern und Prüfen" bei vorliegenden Unterlagen

Ob eine Vollzugstätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 KV GNotKG auch vorliegt, wenn die Beteiligten erforderliche Vollzugsunterlagen zur Beurkundung "auf Anforderung" des Notars mitbringen, ist dem Gesetz nicht ganz eindeutig zu entnehmen. Die Frage dürfte aber zu bejahen sein, weil das Gesetz nicht vorschreibt, wem gegenüber der Notar die Anforderungshandlung erbringen muss.

3. Notar als Grundbuchamt

Mit dem Aufgabenübertragungsgesetz wurde die Zuständigkeit des Notars zur Erteilung von Grundbuchabdrucken klargestellt und erweitert. Die kostenrechtliche Seite wurde ausdifferenziert (Nrn. 25210 ff. KV.)

§ 133a GBO. Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne
des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch
durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu
wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.

(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen
Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn

  1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsge-
    schäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
  2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die
von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt
werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 85 GBV. Erteilung von Grundbuchabdrücken durch Notare

Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf
das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem
amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und
vom Notar unterschrieben ist.

§ 85a GBVProtokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung
über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss ent-
halten:

  1. das Datum der Mitteilung,
  2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
  3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und
  4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.

(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend.“

4. Gebührenfreie Geschäfte bei Grundbucheintragungen

Bei (vgl. Böhringer, BWNotZ 2013, 67, 69):

  • Eintragung von Erben: Miteintragung Nacherbenvermerk bzw. Testamentsvollstreckervermerk (§§ 51, 52 GBO),
  • Neueintragung einer Grundschuld: gleichzeitige Eintragung eines Rangvorbehalts bzw. Rangvermerks, Wirksamkeitsvermerks
    sowie eines Zwangsvollstreckungsunterwerfungsvermerks,
  • Neueintragung eines Nießbrauchs/Dienstbarkeit: Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks gem. § 23 GBO,
  • Löschung eines Erbbaurechts/Gebäudeeigentums: Schließung des Erbbaugrundbuchs/Gebäudegrundbuchs samt darin enthaltener Belastungen,
  • Löschung eines Sondernutzungsrechts: Eintragung der
    Korrespondenzvermerke in den übrigen Wohnungsgrundbüchern.

Ferner

  • Grundbuchberichtigung infolge Erbfolge innerhalb von 2 Jahren,
  • Grundbucheintragungen infolge Erbauseinandersetzung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall,
  • Eintragung einer Namens-/Firmenänderung,
  • Anwachsungsvermerk, wenn GbR-Gesellschafter ausscheidet, so dass es zur Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern kommt,
  • Eintragung der Abtretung/Pfändung/Verpfändung bei einer Eigentumsvormerkung,
  • nachträgliche Eintragung des Vollstreckungsunterwerfungsvermerks
    nach § 800 ZPO,
  • Grundbuchblattanlegung sowie
  • Eigentumsverzicht nach § 928 BGB. 

4. Zahl der privilegierten Vollzugstätigkeiten

Wenn der Notar mit einem Schreiben mehrere Erklärungen im Sinne von Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KV GNotKG anfordert, soll nach einer Auffassung nur eine Tätigkeit vorliegen, nach anderer Auffassung so viele Tätigkeiten, wie Erklärungen angefordert und geprüft werden.

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