Notarielles Kostenrecht - Gesellschaftsrecht
1. Gesellschafterliste bei GmbH-Gründung
Fertigt der Notar antragsgemäß die Liste der Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH, handelt es sich um eine Vollzugstätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KV GNotKG zum Gründungsvorgang. Die Vollzugsgebühr beträgt 0,5 nach Nr. 22110 KV GNotKG bei der Gründung einer Mehr-Personen-GmbH bzw. 0,3 nach Nr. 22111 KV GNotKG bei der Ein-Personen-GmbH.
(Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 794 ff.)
2. Handelsregisteranmeldung ohne Entwurf teurer
Handelsregisteranmeldungen ohne Entwurf sind regelmäßig mindestens 30 € teurer als mit Entwurf, da die Gebühr 22124 (20 €) für die Übermittlung an das Amtsgericht und die Gebühr 25102 (10 €) für die elektronisch beglaubigte Abschrift der Urkunde zusätzlich anfallen.
(Diehn,Notarkostenberechnungen , Rn. 871 ff.)
3. Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Sind für die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen (Kaufpreiszahlung, Zustimmungen, Wirksamkeit Kapitalerhöhung durch Eintragung im Handelsregister), entsteht die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 6 KV GNotKG. Zweifelhaft wird die Rechtslage, wenn keine Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind. Teilweise wird angenommen, dann erfolge die Bescheinigung gebührenfrei. Nach anderer Auffassung ist die Gebühr 25104 zu erheben, wofür ein Gegenschluss aus der Anmerkung zu dieser Nummer des KV spricht. Geschäftswert: Teilwert aus dem Wert der Veränderung.